📝 Krankmeldung, Kindkrank & Schulbefreiung – Wichtige Hinweise
🔹 Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeit)
- Eine rückwirkende Krankschreibung ist in der Regel nicht erlaubt – Ausnahmen gelten nur für Schichtarbeit, Wochenend- oder Feiertagsdienste.
- Wenn Sie sich krank fühlen, aber die Praxis nicht sofort aufsuchen können (z. B. bei starkem Brechdurchfall), informieren Sie uns bitte am selben Tag telefonisch oder per E-Mail – und stellen Sie sich am Folgetag vor.
🔹 Kind krank – „Kindkrankschein“
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber direkt am ersten Tag, wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen müssen.
- Sie erhalten eine ärztliche Bescheinigung (Kindkrankschein), von der:
- Eine Kopie an den Arbeitgeber geht
- Das Original an die Krankenkasse des Kindes, entweder per Post (mit Versichertennummer) oder digital über die App / Online-Plattform der Kasse.
Weitere Infos gibt es z. B. beim Bundesgesundheitsministerium oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
🔹 Schulbefreiung / Attestpflicht für Kinder
- Laut Schulbesuchsordnung sind Eltern für die Entschuldigung bis zum 5. Fehltag verantwortlich.
- Erst ab dem 6. Fehltag darf ein ärztliches Attest verlangt werden.
- Vorher dürfen Kinderärzte keine Krankschreibung ausstellen.
- Wenn Eltern trotzdem ein Attest wünschen, kann dieses privat nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet werden.